Unsere Urteile

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt der für von uns vertretene Busunternehmen erstrittenen Rechtsprechung vor. An allen aufgeführten Urteilen haben wir als Kläger- oder Beklagtenvertreter mitgewirkt.

 

 

Verkehrsrecht - Vorhaltekosten

Wird ein gewerblich genutzter Omnibus beschädigt, können nach Reparatur des Schadens für die unfallbedingte Ausfallzeit anstelle konkret bezifferten entgangenen Gewinns auch pauschale Vorhaltekosten geltend gemacht werden.

Dabei kann aus Vereinfachungsgründen entweder eine der von den regionalen Busverbänden mit einzelnen Versicherungen ausgehandelte Vorhaltekostenvereinbarung (zB mit Allianz, R+V, KRAVAG) verwendet werden.

Ist - wie in den meisten Fällen - aber keines dieser Vorhaltekostenabkommen einschlägig, empfiehlt es sich, nach der gerichtlich anerkannten, komplizierteren Methode nach Danner/Echtler abzurechnen. Wir sind in der Lage, auch diese Berechnungsform für unsere Mandanten anzuwenden. 

Da so in der Regel deutlich höhere Tagessätze angesetzt werden können, wehren sich die Versicherung oftmals gegen diese Berechnungsmethode. Wir setzen Ihre Ansprüche aber auch gerichtlich durch:

 

AG München, Urteil vom 14.03.2017, Az. 333 C 11162/16 (rechtskräftig):

"[Tabelle von Danner/Echtler](...) Das Gericht legt hier die Tabelle aus dem Jahr 1990 (Versicherungsrecht 1990, 1066 ff. zugrunde. Bei der Anwendung der Tabelle gilt folgendes: (...) Für die Berechnung ist weiterhin der Nettolistenneupreis des Fahrzeuges anzusetzen, nicht die Anschaffungskosten des Fahrzeugs. (...) Dass auf den Listenpreis und nicht auf den individuell bezahlten Preis abzustellen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Tabelle selbst, bei den Anwendungsbeispielen wird auf den Neuwert, nicht auf den Kaufpreis , Bezug genommen. (...) Dafür spricht auch, dass die Berechnung der Vorhaltekosten mithilfe der tabelle der Generalisierung und Vereinfachung dienen soll, die Kosten sollen objektiv berechnet werden können."

 

AG München, Urteil vom 24.07.2014, Az. 331 C 7989/14 (rechtskräftig): "Die Klägerin hat gemäß der von ihr angewendeten Berechnungsmethode nach Danner/Echtler Ersatz auf Anspruch von Vorhaltekosten in Höhe von 275,86 € pro Ausfalltag des Busses. Das Gericht hält die weit verbreitete Berechnungsmethode von Danner/Echtler für ein taugliches und praktikables Verfahren zur Berechnung des Vorhalteschadens und schließt sich diesem an. Die Beklagtenseite hat dagegen nicht substantiiert vorgetragen, wie sie die von ihr zu grunde gelegten Vorhaltekosten von 143 € pro Tag berechnet (...)"

 

AG Kaufbeuren, Urteil vom 17.12.2008, Az.21 C 360/08 (rechtskräftig): „Die Bestimmung der Höhe der Vorhaltekosten unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen, § 287 ZPO. Dabei legt das Gericht seiner Schätzung die Methode von Danner/Echtler (Tabelle abgedruckt in VersR 1988, 225, 338) zugrunde, was auch um Schrifttum anerkannt wird (vgl. etwa Jauernig, § 249, Rn 4; Staudinger § 249, Rn 110).“

 

 

 

Verkehrsrecht - Haftungsquoten bei Busunfällen

Bei den meisten Verkehrsunfällen besteht Streit über die Verursachungs- und Haftungsbeiträge der Unfallbeteiligten.

Bei der Vertretung von Omnibusunternehmen sind dabei teilweise ganz besondere Vorschriften und spezielle Rechtsprechung zu beachten, die sich aus der Besonderheit der Personenbeförderung und der eingesetzten Fahrzeuge ergeben. Die Kenntnis dieser Besonderheiten macht bei der Vertretung von Omnibusunternehmen den Unterschied.

 

AG München, Urteil vom 09.11.2015, Az. 341 C 15719/15: "Das Halteverbot im 15-Meter-Bereich vor und hinter dem Haltestellenschild (Zeichen 224 StVO) soll gerade das ungehinderte Ein- und Ausfahren von Bussen ermöglichen. Lediglich ein Halten in diesem Bereich wäre zulässig gewesen, aber kein Parken. Da das Halten gerade dadurch gekennzeichnet wird, dass der Fahrzeugführer den PKW in dieser Zeit verlässt (vgl. § 12 Abs. 2 StVO), lässt sich daraus folgern, dass es möglich sein muss, den PKW bei einer Behinderung sofort wegfahren zu können. Eine längere Wartezeit - wie sie durch einen parkenden PKW verursacht wird, selbst wenn der Fahrzeugführer ganz in der Nähe ist - soll dem berhinderten Fahrzeugführer eines Omnibusses damit gerade nicht zugemutet werden müssen. (...) [Mithaftung der Haftpflichtversicherung des im Haltestellenbereich parkenden PKW von 1/3, als es zu einer Kollision mit einem in die Haltestelle einfahrenden Linienbus kam]"

Einen ähnlichen Sachverhalt und gleiche Haftungsquote hatte auch das von uns erstrittene Urteil  AG München, Urteil vom 04.06.2008, Az. 343 C 7558/08 zum Gegenstand.

 

 

Verkehrsrecht - Fahrgaststurz

Gerade im innerstädtischen Linienverkehr sind verkehrsbedingte Bremsungen an der Tagesordnung. Immer wieder stürzen dabei leider Fahrgäste und verletzen sich. Maßgeblich für die Frage, ob Busfahrer, Busunternehmer und deren Haftpflichtversicherung haften, ist die Frage, ob sich der Fahrgast vor dem Sturz einen festen Halt verschafft hat. 

 

LG München I, Urteil vom 24.07.2017, Az. 19 O 7948/16: "Gemäß §4 Abs.3 S.5 BefBedV ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen und sich stets so zu verhalten, wie es seine eigene Sicherheit gebietet. Ein Fahrgast eines Linienbusses muss gerade im innerstädtischen Verkehr jederzeit damit rechnen, dass der Bus sowohl plötzlich und unerwartet, als auch heftig und stark abgebremst wird. Einem solchen Bremsmanöver kann der Fahrgast dadurch begegnen, dass er sich einen sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ihnehin einen Sitzplatz eingenommen hat. Aufgrund der Verpflichtung des Fahrgastes im Linienbus sich stets einen sicheren Halt zu verschaffen, besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährung eines festen Haltes zurückzuführen ist (OLG Frankfurt NZV 2016, 272 mit weiteren Nachweisen). (...) Damit spricht der erste Anschein dafür, dass die Klägerin sich nicht ausreichend festgehalten hat. Sie hielt sich zwar mit einer Hand fest (wobei allerdings nicht feststeht, wie fest sie sich an der Haltestange festhielt), es wäre jedoch angemessen und angebracht gewesen, sich mit beiden Händen festzuhalten, zudem wäre es ihr möglich gewesen, bis zur Haltestelle sitzen zu bleiben, da der Bus leer war, also eine zügiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste auch gewährleistet gewesen wäre, wenn die Zeugin erst an der Haltestelle aufgestanden wäre." [zur Frage, wie sich ein Fahrgast sicheren Halt verschaffen muss, wen er zwischen den Haltestellen schon aufsteht, sowie zu der Frage der Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises gegen den im Bus gestürzten Fahrgast]

 

LG München I, Urteil vom 19.02.2016, Az. 17 O 18019/14: "Nach den Angaben der Zeugin geht das Gericht davon aus, dass sich der Geschädigte beim Einsteigen in den Bus keinen festen Halt verschafft hat, obwohl der Bus erkennbar gut gefüllt und ein freier Sitzplatz nicht erkennbar war. Die Frage, ob möglicherweise im ganz hinteren Teil des Busses ein freier Sitzplatz gewesen ist, ist für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unfalls nicht von Bedeutung. Jedenfalls konnte die Zeugin glaubhaft angeben, dass sich im Sichtbereich des Klägers kein freier Sitzplatz befand. Damir war die Absicht des Geschädigten, durch den Bus zu gehen, statt sich sofort einen Stehplatz mit sicherem Halt zu verschaffen, ursächlich für seinen späteren Sturz." [zur Frage, ob ein Fahrgast in einem vollen Bus sofort einen Stehplatz mit festem Halt einnehmen muss; geht er nach hinten, um einen freien Sitzplatz zu finden, obwohl er vorne einen Stehplatz mit Haltemöglichkeit gehabt hätte, tut er das auf eigene Gefahr.]

 

AG Berlin Mitte, Urteil vom 26.02.2016, Az 124 C 138/15: "Die Klägerin fuhr am (...) mit einem im Auftrag der Beklagten zu 1 fahrenden und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fernbus von Dortmund nach Siegen. Die Klägerin bestieg den Bus gesund und unverletzt. Sie trägt schriftsätzlich vor, der Busfahrer haben gegen 16.50 Uhr ohne erkennbaren Grund stark abgebremst. Infolge dessen sei die Klägerin aus dem Sitz geschleudert worden und mit ihrer linken Schulter gegen den Vordersitz geprallt. (...) Am nächsten Tag habe sie im Bereich des Oberkörpers, insbesondere im Bereich der linken Schulter multiple Prellungen gehabt." Das AG wies die Klage ab mit der Begründung: "Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin - wovon hier auszugehen ist - verletzt worden ist, ergibt sich noch kein Anzeichensbeweis oder Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Fahrweise des Busfahrers. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn durch einen Fahrfehler, etwa (...) durch grundloses übermäßiges Abbremsen Fahrgäste zu Schaden kommen. Dem Geschädigten obliegt dabei die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit (...). Die Klägerin hat aber bereits nicht im Einzelnen dargelegt, worin die Pflichtverletzung beziehungsweise der in die Abwägung nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG einzustellende Fahrfehler des Zeugen (...) gelegen haben soll. Der pauschale Vortrag, der Busfahrer habe ohne erkennbaren Grund abgebremst, genügt ersichtlich nicht, da nicht klar wird, wie die Verkehrssituation im konkreten Fall war und inwiefern das Abbremsen - sollte es denn erfolgt sein - grundlos gewesen sein soll."[zur Beweislast für einen zum Sturz führenden Fahrfehler des Busfahrers]

 

 

Verkehrsrecht - Auslandsunfälle

Unsere im Busreiseverkehr und grenzüberschreitenden Fernbusverkehr tätigen Mandanten werden immer wieder mit Unfällen im EU-Ausland konfrontiert. Oftmals scheitert die außergerichtliche Regulierung. In diesem Fall führen wir eine Klage am Wohnsitzgerichtsstand unserer Mandanten gegen die ausländische Versicherung unter Beachtung der speziellen ausländischen und europäischen Rechtsvorschriften. 

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.0 4.2012, Az. 3 U 2318/11: "Das deutsche Gericht ist bei einem Verkehrsunfall in Italien auch dann international zuständig, wenn beim Heimatgericht des Geschädigten in Deutschland lediglich Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers erhoben wird, obwohl nach italienischem Recht neben der Haftpflichtversicherung gleichzeitig der in Italien wohnende Schädiger zu verklagen ist." [Leitsatz der Redaktion NJW-RR, veröffentlicht in NJW-RR 2012, 1178]

 

 

 

Personenbeförderungsrecht - Fernbus

Der Fernbusmarkt ist in mancherlei Hinsicht auch juristisches Neuland. Wir vertreten unsere auf Fernbuslinien als Subunternehmer tätigen Busunternehmer und haben auch Erfahrung mit der Vertretung von Fernbusunternehmen. 

 

AG München,  Urteil vom 15.06.2015, Az. 122 C 7088/15: "(...) Auch besteht, wie von der Beklagten vorgetragen wurde, „keine Rechtspflicht [des Fernbusunternehmens], die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fern Bus (...)  zu hindern“. Zudem ist den Klägern ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten." [Die Kläger waren in den falschen Fernbus eingestiegen und mitgefahren. Sie wollten das Fernbusunternehmen haftbar machen, da der Busfahrer sie bei der Kartenkontrolle nicht darauf hingewiesen hatte. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.]


AG München, Urteil vom 29.07.2015, Az. 283 C 12174/15:"Der Klägerin ist bereits der Nachweis nicht gelungen, dass zwischen den Parteien die behaupteten Beförderungsverträge zustandegekommen sind. Die Beklagte hat den Abschluss der behaupteten Beförderungsverträge substantiiert bestritten. Die vorgelegten "screenshots" sind nicht geeignet den Nachweis zu erbringen. Weder sind der Name des Reisenden, der Abfahrtsort, noch der Ankunftsort ersichtlich. Zudem handelt es sich lediglich um eine "Übersicht der [...] bestellten Artikel" und keineswegs um "elektronische Fahrkarten". Aus der Übersicht geht vielmehr eindeutig hervor, dass es sich um "Printtickets" handeln soll." [Zur den rechtlichen Anforderungen an elektronische Fahrkarten. Die Klägerin hatte Schadenersatzansprüche wegen nicht stattgefundener Beförderung erhoben, konnte aber mit den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen, eine gültigen Fahrkarte erworben zu haben.]

 

 

Arbeitsrecht - Entgeltfortzahlung

ArbG München, Urteil vom 18.09.2014, Az. 22 Ca 11325/13, bestätigt durch LAG München, Urteil vom 11.02.2015, Az. 5 Sa 804/14, veröffentlicht in NZA-RR 2014, 635:  "Vorliegend bestehen mit Blick auf die detailliert vorgetragenen und unstreitigen „Testbesuche“ der Arbeitnehmer der Bekl., die, sobald sie auf die Beschäftigung bei der Bekl. oder andere Arbeitnehmer der Bekl. verwiesen, ohne jede Untersuchung krankgeschrieben wurden, ernsthafte und begründete Zweifel daran, dass die Arbeitsunfähigkeit des Kl. tatsächlich vorgelegen hat. Es ist durchaus denkbar, dass auch der Kl., anknüpfend an seine Betriebszugehörigkeit bei der Bekl., genau wie seine Kollegen in unmittelbarer zeitlicher Nähe, eine AUB ohne Untersuchung erhalten hat. Der Beweiswert der AUB ist mithin erschüttert." [AUB von Arzt, der offenbar Gefälligkeitskrankschreibungen ausstellt; Arbeitgeber setzte "Testpatienten" ein, die vom Arzt ebenso wie vermuitlich der Kläger unrichtige AUB erhielten. Damit konnte der Beweiswert der AUB erschüttert werden. Der Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Vorlage der AUB des zweifelhaften Arztes, da er seine AU auch sonst nicht beweisen konnte.]

 

 

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